Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 47 Nichtöffentlichkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 04.11.2008 – 2 K 406/08Zitiert von 1
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 21.06.2017 – 1 WDS-VR 5/16Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft
- BVerwG, 09.02.2011 – 1 WB 59/10Notwendige Beiladung bei Konkurrentenstreitigkeiten; entsprechende Anwendung der Vorschriften der VerwaltungsgerichtsordnungZitiert von 8
- VG Saarland Saarlouis, 14.03.2017 – 2 K 1859/15Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2014 – 2 K 41/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 13.01.2021 – 1 A 190/18Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 23.09.2014 – 2 K 896/13Zitiert von 1
- BVerwG, 27.05.2014 – 1 WB 59/13Antragsänderung im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren; FeststellungsinteresseZitiert von 49
13 Entscheidungen zu § 47 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47#abs-1 (1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenausschüsse sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47#abs-2 (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Soldatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47#abs-3 (3) Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin oder den jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos zu den Sitzungen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.