Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 47 Nichtöffentlichkeit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47#abs-1 (1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenausschüsse sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47#abs-2 (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Soldatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47#abs-3 (3) Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin oder den jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos zu den Sitzungen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 47 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.07.2009 – 1 WB 18.08Zitiert von 11
- VG Saarland Saarlouis, 04.11.2008 – 2 K 406/08Zitiert von 1
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 21.06.2017 – 1 WDS-VR 5/16Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft
- BVerwG, 09.02.2011 – 1 WB 59/10Notwendige Beiladung bei Konkurrentenstreitigkeiten; entsprechende Anwendung der Vorschriften der VerwaltungsgerichtsordnungZitiert von 8
- BVerwG, 18.08.2009 – 1 WB 51.09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 14.03.2017 – 2 K 1859/15Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 23.09.2014 – 2 K 896/13Zitiert von 1
- BVerwG, 27.05.2014 – 1 WB 59/13Antragsänderung im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren; FeststellungsinteresseZitiert von 58
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.